Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Technischen Büros-Ingenieurbüros Österreichs
1.)
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen
Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen
Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten
nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich
anerkannt und bestätigt werden.
c)
Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen
werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a)
Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts
anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen
Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und
Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband
Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und
Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer
entsprechenden Änderung des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber
genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a)
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden
Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich
zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e)
Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und
für Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
f) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist
jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn
es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen,
und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung
an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall
hat das Technische Büro-Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und
Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur
nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen
Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen
hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung
sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden
sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist,
die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung
vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden
kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat
seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt
(§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus
wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros
mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen
einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem
Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer
Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung
des Auftrages durch das Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht
oder erheblich behindert, ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum
Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Technische Büro-Ingenieurbüro
zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf
das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung. Bei berechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen
Büros-Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros
herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die
in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen
gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender
Angaben in EURO erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist
die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert
vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen,
aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen
ist der Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro
ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen
verpflichtet.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro
ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn
und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes
Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro
berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise
zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes
vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische
Unterlagen und dgl. Des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich
geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit
Zustimmung des Technischen Büros-Ingenieurbüros zulässig; ebenso die
Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber
selbst.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro
ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen
und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung)
des Technischen Büros-Ingenieurbüros anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes
gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen
Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen
Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt
oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber
und Technischem Büro-Ingenieur-büro kommt ausschließlich österreichisches
Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am
Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros vereinbart.
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: |
Fachverband Techn. Büros-Ingenieurbüros,1045 Wien,
Wiedner Hauptstr. 63. |
Für den Inhalt verantwortlich: |
Techn.Rat Ing. Helmut Mayer, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße
63. |
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